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Das Bio-Siegel: Mehr Transparenz im Einkaufsregal

von Panagiota Athanasiou

Bio-Siegel Sich bewusst zu ernähren und auf Produkte zurückzugreifen, die im Einklang mit der Natur erzeugt wurden, setzt sich immer mehr durch. Erzeuger, Verarbeiter und Händler bieten inzwischen eine Vielzahl an Produkten mit entsprechenden Kennzeichen an. Die Verbraucher stehen beim Einkauf oft vor dem Problem, sich im Irrgarten zahlreicher unterschiedlicher Öko-Siegel orientieren zu müssen. Als verlässliche Orientierungshilfe gibt es seit dem 5. September 2001 das staatliche Bio-Siegel. Das kleine sechseckige Zeichen mit dem Schriftzug "Bio" bringt mehr Transparenz für die Verbraucher und schafft - als staatliches, verbandsunabhängiges und markenübergreifendes Erkennungszeichen - Vertrauen. Es zeigt auf den ersten Blick: Lebensmittel mit diesem Zeichen sind garantiert Bio-Erzeugnisse.


Welche Produkte dürfen das Bio-Siegel tragen?

Mit dem staatlichen Bio-Siegel dürfen alle Produkte gekennzeichnet werden, die entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zum Ökologischen Landbau (EG-Öko-Verordnung) produziert und kontrolliert sind und deren Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zu mindestens 95 Prozent aus dem ökologischen Landbau stammen. Wasser, Salz, Hefe und die wenigen erlaubten Zusatzstoffe (diese sind in einem Anhang der EG-Öko-Verordnung aufgeführt und werden laufend geprüft) gelten als nicht-landwirtschaftliche Zutaten und werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Liegt der Bio-Anteil der Zutaten bei einem Produkt unter 95 Prozent, aber bei mindestens 70 Prozent, darf nur dann "Bio" oder "Öko" auf der Packung stehen, wenn im Zutatenverzeichnis des Produktes auf den biologischen Anbau der einzelnen Zutaten hingewiesen wird. Zudem muss in der Nähe dieser Information folgendes abgedruckt werden: "...% der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für den ökologischen Landbau gewonnen worden". Diese Produkte dürfen jedoch kein Bio-Siegel tragen. Produkte, die in der Umstellungsphase eines Betriebes auf die biologische Landwirtschaft hergestellt wurden, dürfen ebenso nicht mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden. Dabei sagt der Hinweis "hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft" aus, dass das Lebensmittel oder die jeweilige Zutat von einem Betrieb stammt, der mindestens zwölf Monate vor der Ernte auf Öko-Anbau umgestellt hat. In den Anwendungsbereich der EG-Öko-Verordnung fallen alle nicht verarbeitete Agrar-Erzeugnisse und verarbeitete Produkte, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Erzeugnisse der Aquakulturen, der Jagd und der Fischerei gehören bislang nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung.

Was schreibt die EG-Öko-Verordnung vor?

Die Verordnung verbietet ausdrücklich die Nutzung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder leicht löslichen mineralischen Düngern bei der landwirtschaftlichen Produktion. Ebenso streng verboten ist die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen sowie die Bestrahlung von Lebensmitteln. Gefordert werden dagegen abwechslungsreiche Fruchtfolgen beziehungsweise eine flächengebundene, artgerechte Tierhaltung und die Fütterung mit ökologisch produzierten Futtermitteln ohne Zusatz von Antibiotika und Leistungsförderern.

Vorsicht bei irreführende Bezeichnungen

Lebensmittelhersteller mit konventionell erzeugten Produkten versuchen gelegentlich, durch bestimmte Formulierungen den Eindruck zu erwecken, es handle sich bei den angeboten Produkten um Bio-Lebensmittel. Solche Formulierungen lauten beispielsweise:

"aus kontrolliertem Anbau"
"von staatlich anerkannten Bauernhöfen"
"unter unabhängiger Kontrolle"
"ungespritzt"
"ohne Spritzmittel"
"aus integrierter Landwirtschaft"
"aus Vertragsanbau"
"aus alternativer Haltung"
"aus umweltschonendem Anbau"

Diese Formulierungen besagen nicht, dass es sich um Bio-Produkte handelt. Werden Begriffe wie "naturrein" oder "natürlich" verwendet, bedeutet dies lediglich, dass die Lebensmittel weder Zusatzstoffe noch Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln enthalten und dass sie nicht bestrahlt wurden.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es bei der Nutzung des Bio-Siegels?

Das Bio-Siegel ist beim Deutschen Patent- und Markenamt markenrechtlich geschützt. Durch das am 15. Dezember 2001 in Kraft getretenen Öko-Kennzeichengesetz wird das Bio-Siegel zusätzlich rechtlich abgesichert. Das Gesetz legt unter anderem Straf- und Bußgeldvorschriften für den Missbrauch des Bio-Siegels fest. Verstöße bei der Siegel-Verwendung können mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet und die Produkte aus dem Verkehr gezogen werden. Eine Verordnung zur genauen Gestaltung und Verwendung des Bio-Siegels ist seit dem 16.Februar 2002 in Kraft.

Das Bio-Siegel beeinträchtigt nicht den Wettbewerb

Das Bio-Siegel ist keine Marke, sondern das nationale Kennzeichen für Lebensmittel aus ökologischer Erzeugung und Produktion. Es ersetzt weder die Verbandszeichen der Öko-Anbauverbände, noch die Eigenmarken des Handels oder der Hersteller. Vielmehr ermöglicht es dem Verbraucher auf Grundlage EU-weit gültiger Kriterien, mit einem Blick Öko-Lebensmittel von konventionell erzeugten Produkten zu unterscheiden. Über diese Grundinformation hinaus können die verschiedenen Erzeuger, Produzenten und Anbieter zusätzliche Leistungen, die mit ihren Produkten verbunden sind, durch zielgruppen-, verkaufsstätten- und produktspezifische Marketingkonzepte kommunizieren. Das Bio-Siegel gibt Gewissheit für ökologische Produktionskriterien, greift aber nicht in den Wettbewerb zwischen den Marken ein. So gibt es in Deutschland bei der Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln auch nach der Einführung des staatlichen Bio-Siegels weiterhin eine Siegelvielfalt. Auf vielen Produkten finden die Verbraucher außer dem staatlichen Bio-Siegel auch das Zeichen eines der ökologischen Anbauverbände wie zum Beispiel Bioland, Demeter, Biokreis, Ecovin, Gäa, Biopark, ANOG, Naturland und Ökosiegel. Das bedeutet, dass bei der Erzeugung der landwirtschaftlichen Zutaten und bei der Herstellung des Produktes neben der EG-Öko-Verordnung auch die in Teilbereichen oft noch strengeren Richtlinien des jeweiligen Verbandes eingehalten wurden. Darüber hinaus haben einige deutsche Supermarkt-Ketten eigene Marken für Bio-Produkte, die sie auch bewerben. Dazu gehören Marken wie Alnatura, BioBio, Füllhorn, Bio Wertkost, Naturkind und Naturkost Grünes Land. Bio-Produkte von Reformwaren-Herstellern tragen ein grünes Blatt mit der Aufschrift "Bio". Auch regionale Gütezeichen wie z.B. "Öko-Qualität garantiert aus Bayern", "Öko-Landbau Sachsen" u.a. begegnen dem Verbraucher oft beim Einkauf von Bio-Produkten.

Laufende Überwachung garantiert die Qualität

Auf den Etiketten von verpackten Bio-Lebensmitteln, die der EG-Öko-Verordnung entsprechen, müssen eine Codenummer und/oder der Name einer Kontrollstelle aufgedruckt sein. In Deutschland wird eine Codenummer mit folgendem Schema verwendet: DE-000-Öko-Kontrollstelle. Die ersten beiden Buchstaben der Codenummer bezeichnen den Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist. Die dreistellige Zahl ist der Code der jeweiligen Kontrollstelle. Er gibt Aufschluss darüber, wer das Produkt kontrolliert hat.

Wer darf die Kontrollen durchführen?

In Deutschland sind am Kontrollsystem staatliche Behörden und private Kontrollstellen beteiligt. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entscheidet über die Zulassung der privaten Kontrollstellen, deren Arbeit von den jeweiligen Bundesländern überwacht wird. Die privaten Kontrollstellen - bundesweit sind derzeit 22 zugelassen - überprüfen die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Verpackung, den Import aus Nicht-EU-Staaten und die Kennzeichnung der Öko-Produkte.

EG-Norm gilt auch für Produkte aus Drittländern

Natürlich sind die Kontrollen nicht auf Deutschland beschränkt. Die EG-Öko-Verordnung gilt EU-weit und sichert somit einheitliche Öko-Qualität. Bio-Lebensmittel aus Nicht-EU-Ländern dürfen nur dann importiert werden, wenn sie nach gleichwertigen Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Kontrollbestimmungen hergestellt werden, die ebenso wirksam vor Missbrauch schützen und dem Verbraucher größtmögliche Sicherheit bieten. Die zuständigen Behörden in der EU kontrollieren diese Bestimmungen der Gleichwertigkeit für Drittländer und überwachen deren Einhaltung. In Deutschland ansässige Einfuhrunternehmen werden ebenfalls von den deutschen Kontrollstellen überprüft. Für folgende Drittländer hat die EU diese Gleichwertigkeit bis jetzt offiziell festgestellt: Argentinien, Australien, Costa Rica, Israel, Neuseeland und die Schweiz. Bei Importen aus anderen Staaten muss die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, zuständig für die Importgenehmigung, dies in jedem Einzelfall neu entscheiden.

Unangemeldete Tests an der Tagesordnung

Jeder Bio-Betrieb - sei es ein Landwirtschaftsbetrieb oder ein Verarbeitungsunternehmen - muss sich den gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen unterziehen, die mindestens einmal jährlich von den staatlich zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt werden. Neben dieser angekündigten Kontrolle werden auch unangemeldete Kontrollen vorgenommen. Das Kontrollsystem schließt alle Erzeugungs- und Verarbeitungsstufen bis hin zur endgültigen Verpackung und Kennzeichnung lückenlos ein. Damit wird erreicht, dass keine Vermischung mit konventioneller Ware stattfinden kann, wenn Rohstoffe oder teilverarbeitete Produkte von einer Stufe zur nächsten wechseln. Bei der Brot-Herstellung beispielsweise wird nicht nur der Landwirt überprüft, der das Getreide erzeugt, sondern auch die Mühle, die das Getreide mahlt und nicht zuletzt der Bäcker, der daraus die Brote backt.

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Panagiota Athanasiou M.A.